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Mit dem Laser zur gewünschten Oberfläche

01. 10. 2020
Verfasst von: Tim Dornis

Künstliche Kreativität – von Urhebern und Schutzrechten

Ein eingerahmtes und verschwommenes Porträt-Gemälde eines Mannes.

Die Urheberrechte an einem Roman, Bild oder Musikstück liegen bei den Menschen, welche die Werke geschaffen haben. Doch wer hat die Schutzrechte inne, wenn künstliche Intelligenz ein „künstlerisches“ Werk erschaffen hat? Prof. Tim Dornis von der Leuphana Law School fordert gesetzliche Regeln und Schutzrechte

Muss man für Kunst ein Mensch sein?

Verfahren der künstlichen Intelligenz (KI) und Algorithmen fallen zunehmend dadurch auf, dass sie kreative Werke schaffen. Zum Beispiel stellte ein Algorithmus von Huawei Franz Schuberts Sinfonie in h-Moll, die „Unvollendete“, fertig. KIs schufen Bilder wie „Edmond de Belamy“ und „The Next Rembrandt“. Wirtschaftlich bedeutend sind daneben vor allem KIs, die Texte schreiben, etwa in der Sport-, Wetter- und Börsenberichterstattung. Doch die Frage der Rechte-Inhaberschaft an den Produkten ist keineswegs geklärt. „Angesichts der stetig wachsenden Intelligenz und Produktivität von Robotern sowie des enormen ökonomischen Potenzials derartiger KI birgt das Fehlen gesetzlicher Regeln erhebliches Konfliktpotenzial“, warnt Prof. Tim Dornis.

Juristisches Problem

Der Rechtswissenschaftler untersucht an der Leuphana Law School den Umgang mit emergenten Produkten – das sind von KI autonom geschaffene Werke. „Zum jetzigen Zeitpunkt kann nur geschützt werden, was aus einem menschlich-kreativen Prozess heraus entsteht“, beschreibt Tim Dornis das juristische Problem. „Das Urheberrecht geht davon aus, dass Kreativität eine natürliche Eigenschaft ist und als solche nur menschlich sein kann.“ Demzufolge ist ein von einer künstlichen Intelligenz erschaffenes Produkt gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann frei benutzt und verwertet werden.

Intelligenz und Kreativität

Dieses Ergebnis lässt sich auf die grundlegendere Annahme zurückführen, dass auch nur Menschen tatsächlich „intelligent“ sein können. Dieser Prämisse hält der Rechtswissenschaftler entgegen, dass „autonome KI-Verfahren de facto kreativ tätig sind, weil die Ergebnisse von menschlichen Werken meist nicht zu unterscheiden sind“. Die Unsicherheit bei der Beurteilung spiegelt sich auch in der Rechtsanwendung: Gerichte werden in diesen Fällen sehr wahrscheinlich zugunsten der Gemeinfreiheit entscheiden. Wie könnte nun eine Lösung aussehen? Tim Dornis plädiert für ein Umdenken: „Wenn wir Kreativität nicht mehr ausschließlich an den Menschen knüpften, wäre der Weg frei, das Recht anzupassen. Dann ließe sich ein Schutz für emergente Werke – etwa zugunsten der Programmierer oder Nutzer der KI – einrichten.“

Hier finden Sie weitere Informationen:

Prof. Dr. Tim W. Dornis
Adresse
Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Leuphana Law School
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Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Leuphana Law School
Leuphana Universität Lüneburg, Wissenstransfer
Adresse
Universitätsallee 1
21335 Lüneburg
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